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OLG Hamm - Entscheidung vom 30.09.1996

31 U 33/96

Normen:
BörsG §§ 50 ff.
BörsG § 53 Abs. 2

Fundstellen:
BB 1996, 2320
DRsp II(298)124c-d
DRsp II(298)125a
OLGReport-Hamm 1997, 7
WM 1997, 566
ZIP 1996, 1864

'Die Information ist nicht deshalb unwirksam, weil sie per Post zugesandt worden ist. Nach § 53 Abs. 2 BörsG kann die Börsenterminfähigkeit kraft Information nur durch einen gesetzlicher Bank- und Börsenaufsicht [...]
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