Für die vom Berufungsgericht zu treffenden Bewährungsentscheidungen nach § 268a StPO gilt das Verschlechterungsverbot nicht (OLG Oldenburg, NStZ-RR 1997, 9 = DRsp IV (457) 102 Nr. 4 a). DRsp IV(458)168 Nr. 9a NStZ-RR [...]
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