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BayObLG - Entscheidung vom 30.07.1996

1Z BR 22/96

Normen:
BGB § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 1997, 969

Der Erblasser war geschieden. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Töchter. Der Erblasser hinterließ Geldvermögen in Höhe von rund 102000 DM; der Reinnachlaß beträgt rund 93 000 DM. Das Nachlaßgericht ordnete mit [...]
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