1. Im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren ist der Geschäftswert von Amts wegen festzusetzen (§ 306 Abs. 7 Satz 5 AktG ). Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 KostO (§ 306 Abs. 7 Satz 6 AktG ). Nach dieser Bestimmung [...]
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