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BayObLG - Entscheidung vom 27.11.1996

2 ObOWi 433/96

Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276), § 39 (Zusatzzeichen 1049-13)

Fundstellen:
MDR 1997, 486
NStZ 1997, 140
NStZ-RR 1997, 145
NZV 1997, 189
VRS 92, 437

Der Betroffene fuhr am 31.5.1995 gegen 10.00 Uhr mit einem Wohnmobil - im Kraftfahrzeugschein als 'Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil' bezeichnet; zulässiges Gesamtgewicht 10 000 kg - auf der Bundesautobahn A 9 in Richtung [...]
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