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BGH - Entscheidung vom 19.09.1996

IX ZR 277/95

Normen:
GesO § 2 Abs. 3

Fundstellen:
BGHZ 133, 307
DB 1997, 162
DRsp IV(438)287c
DtZ 1997, 25
InVo 1997, 15
JR 1997, 332
MDR 1997, 156
NJW 1997, 528
RAnB 1997 Nr. 42 (Ls)
RAnB 1997 Nr. 42
Rpfleger 1997, 123
WM 1996, 2078
ZIP 1996, 1909

Der Klägerin steht gegen die G. R. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin) eine restliche Vergütungsforderung von 199.270, 65 DM für vertraglich vereinbarte Bauleistungen zu. Die GmbH beantragte [...]
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