1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin(§§ 127 Abs. 2 , 567 , 569 ZPO ) ist für den Trennungsunterhalt nur für einen Rückstand von 2.990,-- DM bis 30.09.1995 begründet, für einen darüber hinausgehenden Rückstand, den [...]
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