Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit sie die Sache für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält, legt sie nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO [...]
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