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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 18.01.1994

18 a U 111/93

Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp I(123)411b (Ls)
ES Kfz-Schaden D-1/68
NZV 1994, 316
SP 1994, 419

Die Mietwagenkosten hat der Schädiger nach § 249 BGB zu ersetzen. Die Grenze der Ersatzpflicht setzt die Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB ; Kompensation tritt an die Stelle der Restitution erst dann, wenn die [...]
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