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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 29.04.1993

18 B 4386/92

Normen:
ARB 1/80 (Assoziierungsabkommen EWG - Türkei
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet,
das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen derGemeinschaftgeschlossen,
gebilligt und bestätigt wurde - ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) Art 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 14 Abs. 1
AufenthG/EWG § 12
AuslG § 45, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2 Nr. 2
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 3
Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964,
Nr. 56, S. 850)

Fundstellen:
DÖV 1993, 1057
DVBl 1993, 1023
EzAR 034 Nr. 3
InfAuslR 1993, 288
InfAuslR 1993, 317
NVwZ 1993, 1227
NWVBl 1994, 31
ZAR 1993, 178

Der angefochtene Beschluß wird .geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 1992 wird bis zur Entscheidung der [...]
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