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BGH - Entscheidung vom 04.02.1993

I ZR 42/91

Normen:
BGB § 1004
WZG § 5 Abs. 4, § 24 Abs. 2
ZPO Vor § 253

Fundstellen:
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Warenzeichen 1
BGHR WZG § 24 Abs. 2 Zeichenanmeldung 1
BGHR ZPO vor § 1 Rücknahmeklage 1
BGHR ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4 Urteilsformel 2
BGHZ 121, 242
GRUR 1993, 556
MDR 1993, 633
NJW 1993, 2873
wrp 1993, 399

Die Klägerin befaßt sich im Groß- und Einzelhandel mit dem Vertrieb von Kleidungsstücken, Kleidungszubehör und in Handarbeit hergestellten Waren. Zu ihrem Geschäftsgegenstand gehören weiter Dienstleistungen jeglicher [...]
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