1. Die sinngemäß erhobene Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) ist unzulässig, weil sie nicht mit der erforderlichen Substanz (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs 1, § 92 BVerfGG ) [...]
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