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BVerfG - Entscheidung vom 09.01.1991

2 BvR 1616/88

Normen:
BGB § 985
BVerfGG § 90 Abs. 1
EGBGB Art. 30 Art. 220 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 1992, 1816

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich dargelegt hat, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf einem Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche [...]
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