»... Die Frage, ob [als Leistung auf die Stammeinlage] eine Aufrechnung [mit dem Gewinnanspruch] statthaft war, richtet sich nicht nach § 19 Abs. 2 sondern nach § 19 Abs. 5 (§ 56 Abs. 2 ) GmbHG , weil diese Vorschrift [...]
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