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OLG Köln - Entscheidung vom 11.06.1990

2 U 246/89

Normen:
BGB § 259 Abs.2

Fundstellen:
DRsp I(125)353a
FamRZ 1990, 1128

a. »Nach § 259 Abs. 2 BGB kann die eidesstattliche Versicherung verlangt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt [...]
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