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OLG Hamburg - Entscheidung vom 27.07.1990

12 UF 78/90

Normen:
BGB § 1587o

Fundstellen:
FamRZ 1991, 202
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 39.6

Bei der Vereinbarung des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages (auf Kapital- oder Rentenbasis) ist zu beachten, daß der Verpflichtete entweder eine Sicherheitsleistung für die zu erbringenden Prämien oder die [...]
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