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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 10.09.1990

1 WF 111/90

Normen:
ZPO § 114

Fundstellen:
DRsp IV(409)264a
FamRZ 1991, 94

a. »Dem deutschen Steuerzahler ist es nicht zuzumuten, den Antragstellern [AntrSt.] hier einen Unterhaltsprozeß zu finanzieren, während dies in der Türkei, ihrem ständigen Wohnsitz, wesentlich einfacher vonstatten [...]
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