(Der BGH hat die Revision der Bekl. durch Beschl. v. 19.11.1991 - VI ZR 380/90 - nicht angenommen). Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 226/87 DfS Nr. 1994/39 NZV 1992, 232 SP 1992, 237 SP 1993, 7 [...]
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