ebenso bei vorrangig mit anderen Aufgaben beauftragter Bediensteten: LG Nürnberg-Fürth (11 S 6192/89), NZV 1990, 276; AG Osnabrück, NZV 1989, 356 m. Anm. Greger. - Keine Haftung bei Schaden durch Kunden: LG Baden-Baden [...]
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