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LG Köln - Entscheidung vom 10.05.1990

34 S 272/89

Normen:
BGB § 823

Fundstellen:
DRsp I(145)379d
NJW-RR 1991, 799
VersR 1990, 991

d. »Die Bekl. waren im Rahmen der ... allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehalten, ... alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze von Rechtsgütern dritter Personen notwendig waren. ... Als Veranstalter und [...]
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