Demgegenüber soll nach OLG Koblenz, VRS 74, 35 für den Halter, der die Trunkenheitsfahrt des Täters maßgeblich mitverursacht hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB in Betracht kommen. NJW 1991, 309 [...]
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