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LG Darmstadt - Entscheidung vom 18.10.1990

5 T 1051/90

Normen:
ZPO § 836 Abs. 3

Fundstellen:
DGVZ 1991, 9

Erfährt der Vollstreckungsgläubiger erst nach Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von der Existenz einer Urkunde im Besitz des Schuldners, kann er die Ergänzung des Beschlusses beantragen und hernach aus [...]
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