XXX Infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft und der Therapiezeiten sind allerdings weder zwei Drittel der Strafe (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ) noch die Hälfte der Strafe (§ 57 Abs. 2 StGB ) erledigt. Das steht [...]
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