I. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Für die Kündigungsschutzklage der Klägerin kann gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO jedenfalls kein über DM 1.500,-- hinausgehender Wert [...]
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