Der Kläger war bis 1970 Arbeitnehmer der Beklagten. Sein Arbeitsverhältnis endete wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 1.5.1970 eine Werksrente, die bis Ende 1989 unverändert 211,06 DM betrug. [...]
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