Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 12.11.1991 - 1 ABR 4/91 -. Vorinstanz: ArbG Oberhausen, vom 08.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/90 ARST 1991, 34 AuR 1991, 251 BB 1991, 623 DB 1991, 654 [...]
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