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KG - Entscheidung vom 29.05.1990

4 Ws 98/90

Normen:
StPO § 395

Fundstellen:
DRsp IV(465)84a
NStZ 1991, 148

a. »[Für den Anschluß als Nebenkläger nach § 395 Abs. 1 StPO] ist es nicht erforderlich, daß der Geschädigte [hier: durch eine vorsätzliche Körperverletzung] einen fristgerechten Strafantrag gestellt und hierdurch [...]
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