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BVerwG - Entscheidung vom 18.05.1990

7 C 57.89

Normen:
KO § 61 Abs.1 Nr.2, Nr.3

Fundstellen:
AfP 1990, 347
BVerwGE 85, 148
DRsp IV(438)226a
DVBl 1990, 931
DÖV 1990, 974
JZ 1990, 917
KTS 1990, 665
NJW 1990, 3161
Rpfleger 1990, 382
ZIP 1990, 803

»... [Ein] Konkursvorrecht [der Rundfunkanstalten gem. § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO ist entgegen der Vorinstanz] zu verneinen, weil die Rundfunkanstalten keine öffentl. Verbände sind. Unter Verbänden werden nach heutigem [...]
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