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BVerfG - Entscheidung vom 09.08.1990

2 BvR 641/90

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1
StPO § 44

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG . Auch vor dem Hintergrund dieser Prozeßgrundrechte sind die an eine Wiedereinsetzung zu [...]
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