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BGH - Entscheidung vom 20.11.1990

VI ZR 6/90

Normen:
BGB § 826

Fundstellen:
BGHR BGB § 826 Embargoverstoß 1
BGHR BGB § 826 Schädigungsvorsatz 2
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 16
DB 1991, 330
DRsp I(145)374e-f
JZ 1991, 719
LM § 826 [C] BGB Nr. 5
NJW 1991, 634
NJW-RR 1991, 918
VersR 1991, 439
WM 1991, 241

Die in Bangkok ansässige Klägerin nimmt die Beklagte, eine Handelsgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, im Anschluß an ein Seefrachtgeschäft, in dessen Folge es zur Arrestierung des Schiffes in [...]
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