Die Parteien streiten um die Anrechnung einer früheren Dienstzeit auf die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Der im Jahre 1937 geborene Kläger war vom 1. Juli 1963 bis 31. Mai 1972 bei der L GmbH in [...]
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