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AG Schöneberg - Entscheidung vom 09.10.1990

103 C 406/90

Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 536

Fundstellen:
WuM 1991, 29

Die Klägerin ist seit dem 1.6.1990 Mieterin einer Wohnung, dessen Eigentümerin die Beklagte zu 2) ist. Im Mietvertrag vom 7.5.1990 ist die Beklagte zu 2) in Form eines Stempelaufdrucks mit Namen und Adresse als [...]
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