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BAG - Entscheidung vom 27.06.1989

1 ABR 27/88

Normen:
BetrVG §§ 76, 111, § 112 Abs. 4, Abs. 5, § 112a
BGB § 613a
KSchG § 17

A. Die antragstellende C D GmbH (im folgenden nur: Arbeitgeber) macht die Unwirksamkeit eines von der Einigungsstelle am 8. Juli 1985 für die Hauptniederlassung Frankfurt aufgestellten Sozialplans geltend. Gegenstand [...]
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