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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 26.08.1988

14 U 147/85

Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)

Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1976
VersR 1990, 318
zfs 1990, 149

In Sachen wegen Schadensersatz Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.160,42 DM festgesetzt, und zwar aufgrund folgender Einzelberechnung: I. für die Berufung: 1. für den materiellen Zahlungsanspruch auf [...]
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