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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 18.02.1988

12 U 82/87

Normen:
BGB § 823, § 847

Fundstellen:
Beschwer des Beklagten: 150.000 DM.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und den Richter am
DfS Nr. 1993/264
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2. April 1987 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
In dem. Rechtsstreit
Oberlandesgericht xxx für Recht erkannt:
Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.
VersR 1989, 254
VersR 1989, 254

Bei der damals 32-jährigen Klägerin wurde am 06.02.1981 nach operativer Entfernung eines Tumors im hinteren Bereich des mittleren Teils des Brustkorbs die Diagnose einer Lymphogranulomatose (Hodtkinsche Krankheit) [...]
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