»Eine Gerichtsgebühr ist für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Abs. 3 Satz 1 StVG nicht zu erheben, weder als zusätzliche Gebühr zu der Gebühr nach § 107 Abs. 2 OWiG noch als Gebühr für das Gesamtverfahren, also [...]
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