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AG Hannover - Entscheidung vom 05.05.1988

248 OWi 29/88

Normen:
GKG § 11 Abs.1
OWiG § 62 Abs.1, § 107 Abs.2
StVG § 25 a Abs.1, Abs.3 S.1, S.2

Fundstellen:
DRsp II(294)236e
NiedersRpfl 1988, 143

»Eine Gerichtsgebühr ist für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Abs. 3 Satz 1 StVG nicht zu erheben, weder als zusätzliche Gebühr zu der Gebühr nach § 107 Abs. 2 OWiG noch als Gebühr für das Gesamtverfahren, also [...]
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