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OLG Hamm - Entscheidung vom 14.10.1987

20 U 4/87

Normen:
AKB § 12 Nr.I.1 b
BGB § 812 Abs.1

Fundstellen:
DRsp II(229)248d
VersR 1988, 1288

»Nach § 12 Nr. 1.I b AKB hat der Versicherer für den Diebstahl des versicherten Kfz einzustehen. Hat der Versicherer eine Diebstahlentschädigung gezahlt, obwohl ein Diebstahl nicht stattgefunden hat, sondern vom [...]
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