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OLG Hamburg - Entscheidung vom 16.04.1987

3 U 210/86

Normen:
BGB § 847

Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2271

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Berufungsinstanz auf 33.000 DM festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das [...]
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