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LG Mainz - Entscheidung vom 11.09.1987

8 T 183/87

Normen:
KO § 14, § 59 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Nr.3 e, Nr.4, § 103 Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(438)214a
Rpfleger 1988, 114

»... Zwar gilt das Vollstreckungsverbot des § 14 KO seinem Wortlaut nach grundsätzlich nicht für Massegläubiger. Entsprechend wird in Rechtspr. und Lit. die Auffassung vertreten, daß infolge der Klassifizierung der [...]
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