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BayObLG - Entscheidung vom 16.01.1987

BReg 3 Z 1/87

Normen:
BGB § 1846
FGG §§ 64f, 64g

Fundstellen:
BayJMBl 1987, 55
BayObLGZ 1987 Nr. 2
BayObLGZ 1987, 7
RuP 1988, 34

I. Der Betroffene ist wegen Geistesschwäche entmündigt. Am 3.11.1986 ordnete das Amtsgericht Nördlingen - Zweigstelle- Donauwörth- seine vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auf die Dauer von [...]
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