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BGH - Entscheidung vom 21.10.1986

4 StR 386/86

Normen:
StVO (1970) § 41 Abs. 2

Fundstellen:
BGHSt 34, 194
DAR 1987, 23
DRsp II(286)217d
EzSt StVO § 41 Nr. 1
MDR 1987, 161
NJW 1987, 198
NStE StVO § 41 Nr. 2
StV 1987, 198
VRS 72, 134
VerkMitt 1987, 17

I. Der Betroffene ist Anwohner des G -Marktes in S. An der Zufahrt zu diesem Platz ist das Zeichen 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild (§ 41 Abs. 2 Satz 5 StVO ) '20.00 bis 5.00 Uhr' angebracht. Der [...]
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