»... Von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis [wegen einer Trunkenheitsfahrt des Beschuld. (1,54 Promille)] konnten .. [im vorl. Fall] gem. § 111 a Abs. 1 Satz 2 StPO Fahrzeuge der Klasse 2 ausgenommen werden. [...]
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