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BayObLG - Entscheidung vom 28.10.1985

1 ObOWi 323/85

Normen:
StVO § 41 Abs.2 Nr.1 lit.b S.5, Zeichen 206, 294

Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 121
DRsp II(286)205d-e
VRS 70, 51

(d) »... Soweit die Stelle, an der das sich aus dem Zeichen 206 ergebende unbedingte Haltgebot zu befolgen ist, nicht durch eine Haltlinie (Zeichen 294) festgelegt ist, hat nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b Satz 5 StVO [...]
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