(a) »... Die Gebührenansprüche, die dem RA, der einem Nebenkl. beigeordnet worden ist, gegenüber der Staatskasse zustehen, knüpfen an die in der BRAGebO gesetzlich geregelten Gebühren an (§§ 102 , 97 Abs. 1 BRAGebO ). [...]
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