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OLG Zweibrücken - Entscheidung vom 16.07.1984

3 W 87/84

Normen:
BGB § 58 Nr.4

Fundstellen:
DRsp I(110)132f-g
MDR 1985, 230
Rpfleger 1985, 31

'...Nach § 58 Nr. 4 BGB muß die Satzung eines Vereins .. die Form der Berufung der Mitgliederversammlung bestimmen. Diese Regelung enthält bindendes Recht. .. Es kann offenbleiben, ob dem zur Einberufung .. zuständigen [...]
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