'... § 140 Abs. 1 StPO gilt nur für Tatsacheninstanzen (vgl. BGHSt 19, 258 , 259). ... [§ 140 Abs. 1 Nr. 5] erfaßt nicht die Fälle, in denen die dreimonatige Frist einer Inhaftierung erst nach der Berufungsverhandlung [...]
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