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LG Nürnberg-Fürth - Entscheidung vom 05.11.1984

11 T 7137/84

Normen:
ZPO § 900 Abs.3 S.4

Fundstellen:
DRsp IV(427)79c
Rpfleger 1985, 309

»Zwar teilt die Kammer die Meinung des AG, daß eine Terminsänderung gemäß § 900 Abs. 3 Satz 4 ZPO dann abzulehnen ist, wenn die Gläubigerin das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel [...]
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