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LG München I - Entscheidung vom 23.10.1984

23 O 1498/84

Normen:
BDSG § 32 Abs.1
ZPO § 690

Fundstellen:
DRsp V(540)133d
WM 1985, 164

»... Während für das Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren die Datenspeicherung [gem. § 32 Abs. 1 BDSG] im Interesse einer möglichst reibungslosen Abwicklung von Kreditgeschäften im Interesse aller Beteiligten für [...]
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