Dies gilt nicht, soweit der Ehegatte als Dienstordnungsangestellter eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, BGB § 1587a Rdn. 204). FamRZ 1984, 1112 LSK-FamR/Runge, § 1587a [...]
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