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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 15.11.1983

5 U 20/83

Normen:
WarschAbk Art. 11 Abs.2 S.2, , Art. 18 Abs.1

Fundstellen:
DRsp II(298)99c
MDR 1984, 236

»Nach Art. 18 Abs. 1 WA [WarschAbk] haftet der Luftfrachtführer nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Die Kl. (die Ersatz verlangt) hat die [...]
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